Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
1. Kapitel: Rechte und Pflichten
< Art. 9 Einkommen und Entschädigungen
> Art. 11 Offenlegungspflichten

Art. 10 Pflicht zur Sitzungsteilnahme

Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Räte und Kommissionen teilzunehmen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen