2. Abschnitt: Amtliche Sammlung des Bundesrechts
< Art. 7 Ordentliche und ausserordentliche Veröffentlichung
> Art. 9 Massgebende Fassung
Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung
1 Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2–4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
2 Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen