2. Abschnitt: Amtliche Sammlung des Bundesrechts
< Art. 6 Ausnahmen von der Publikationspflicht
> Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung
Art. 7 Ordentliche und ausserordentliche Veröffentlichung
1 Die Texte nach den Artikeln 2–4 werden mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht.
2 Verträge, deren Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt ist, werden unmittelbar nach dem Bekanntwerden ihres Inkrafttretens veröffentlicht.
3 Ein Erlass wird vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, wenn dies zur Sicherstellung der Wirkung, wegen Dringlichkeit (Art. 165 BV) oder wegen ausserordentlicher Umstände erforderlich ist.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen