Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 15
> Art. 17 Umfang der Veröffentlichung

Art. 16 Gedruckte und elektronische Form

1 Die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt werden in gedruckter und in elektronischer Form veröffentlicht.

2 Bei Texten, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, kann sich die Veröffentlichung auf die gedruckte oder die elektronische Form beschränken.

3 Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, werden Texte mit Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz in der elektronischen Form anonymisiert veröffentlicht.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen