3. Abschnitt: Systematische Sammlung des Bundesrechts
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Art. 12 Formlose Berichtigungen und Anpassungen
1 Die Bundeskanzlei berichtigt Fehler, die nicht sinnverändernd sind, in der SR formlos.
2 Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen in der SR formlos an.
3 Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gilt Artikel 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen