3. Abschnitt: Wahl des Nationalrats
< Art. 8e Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen
> Art. 10 Sitzverteilung
Art. 9 Übermittlung an das kantonale Wahlbüro
1 Die Gemeindewahlbüros übermitteln die Wahlprotokolle mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln sofort nach der Zusammenstellung dem kantonalen Wahlbüro.
2 Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind.
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen