3. Abschnitt: Wahl des Nationalrats
< Art. 8d Bereinigungsverfahren für Wahlvorschläge
> Art. 9 Übermittlung an das kantonale Wahlbüro
Art. 8e1 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen
1 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3b) enthalten.
2 Massgebend für die Gültigkeit von Listen- und Unterlistenverbindungen ist der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Erklärung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eintrifft.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen