3. Abschnitt: Wahl des Nationalrats
< Art. 7 Gestaltung der Wahlzettel mit Vordruck
> Art. 8 Formulare
Art. 7a1 Kantonales Wahlbüro
Die Kantonsregierung erlässt die zur Anordnung und Durchführung der Nationalratswahlen notwendigen Verfügungen. Sie bezeichnet die Amtsstelle, die das Wahlgeschäft leitet und beaufsichtigt, die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt sowie die Wahlergebnisse zusammenstellt (kantonales Wahlbüro).
1 Ursprünglich Art. 7.
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen