Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Wahl des Nationalrats
< Art. 6a Verteilung der Nationalratssitze
> Art. 7a Kantonales Wahlbüro

Art. 71 Gestaltung der Wahlzettel mit Vordruck

Wahlzettel mit Vordruck müssen genügend Platz frei lassen, um der Wählerschaft das Panaschieren und das Kumulieren gut leserlich zu ermöglichen.


1 Ursprünglich Art. 6a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755).


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen