Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Abstimmungen
< Art. 5 Meldung des vorläufigen kantonalen Ergebnisses
> Art. 6a Verteilung der Nationalratssitze

Art. 6 Veröffentlichung des kantonalen Ergebnisses

Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Abstimmungsprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 des Gesetzes hin.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen