Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Abstimmungen
< Art. 2b Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial
> Art. 4 Abstimmungsprotokoll

Art. 3 Vorbereitung

1 Die Bundeskanzlei trifft die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen.

2 Sie arbeitet zusammen mit dem zuständigen Departement die Erläuterungen aus und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen