1. Abschnitt: Stimmrecht und Stimmabgabe
< Art. 2a Abstimmungstermine
> Art. 3 Vorbereitung
Art. 2b1 Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial
Die Kantone stellen sicher, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen vorweg frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand zustellen können.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 1755). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).
Stand am 1. Februar 2010
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