Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 27q Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege
> Art. 28a Änderung bisherigen Rechts

Art. 281 Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen

1 Referendumspflichtige kantonale Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung sind nach der Durchführung einer Volksabstimmung oder dem unbenützten Ablauf einer Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen, nicht referendumspflichtige Bestimmungen nach ihrer Annahme durch die zuständige kantonale Behörde.

2 In nichtstreitigen Fällen werden sie von der Bundeskanzlei genehmigt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).


Stand am 1. Februar 2010
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