Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt 6a: Versuche mit elektronischer Stimmabgabe
< Art. 27p
> Art. 28 Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen

Art. 27q Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege

1 Der Bundesrat erteilt die Genehmigung für Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege unter der Voraussetzung, dass die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die korrekte Zuordnung aller Unterschriften gewährleistet und jede Gefahr gezielten oder systematischen Missbrauchs ausgeschlossen werden können.

2 Die Artikel 27a–27p gelten sinngemäss.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen