Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt 6a: Versuche mit elektronischer Stimmabgabe
< Art. 27n Behebung von Pannen
> Art. 27o Wissenschaftliche Begleitung

Art. 27nbis 1 Plausibilisierung elektronischer Ergebnisse

Wird ein Abstimmungs- oder Wahlergebnis in Frage gestellt, muss das elektronische Ergebnis plausibilisiert werden können. Dazu sind unter steter Wahrung des Stimmgeheimnisses folgende Massnahmen zu ermöglichen:

a.
Überprüfung der von Kontrolleuren protokolliert abgegebenen Teststimmen;
b.
Vergleich der Anteile an Ja- und Nein-Stimmen beziehungsweise der verschiedenen Wähleranteile zwischen der brieflichen Stimmabgabe, der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe an der Urne;
c.
Abgleich der ausgezählten elektronischen Stimmen mit den Protokoll-Dateien (Log-Dateien) des Abstimmungs- oder Wahlservers.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).


Stand am 1. Februar 2010
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