Abschnitt 6a: Versuche mit elektronischer Stimmabgabe
< Art. 27k Sicherung abgegebener Stimmen
> Art. 27l Technischer Stand
Art. 27kbis 1 Besonderheiten für stimmberechtigte Auslandschweizer
1 Ein Versuchskanton kann stimmberechtigten Auslandschweizern, deren Stimmgemeinde in einem andern Kanton liegt, der nicht an den Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe teilnimmt (Drittkanton), ermöglichen, auf seinem System zur elektronischen Stimmabgabe abzustimmen oder zu wählen.
2 Die zuständige Stelle des Drittkantons übermittelt der zuständigen Stelle des Versuchskantons die Angaben zu den Stimmberechtigten mit einer elektronischen Signatur versehen und verschlüsselt.
3 Die elektronische Signatur muss die Anforderungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20032 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) erfüllen. Die Verifikation der Signatur erfolgt mittels eines Zertifikats, das von einem nach ZertES anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellt worden ist.
4 Die zuständige Stelle des Versuchskantons übermittelt die Stimmergebnisse dem Drittkanton in verschlüsselter Form, bevor dieser die Urnen schliesst. Die empfangende Stelle hat sich zu vergewissern, wer die Ergebnisse gesandt hat und ob sie unverändert eingetroffen sind.
5 Die Einzelheiten, namentlich Verantwortlichkeiten, Zeitpläne und Kostenaufteilung, werden zwischen den beteiligten Kantonen unter Mitwirkung der Bundeskanzlei vertraglich geregelt.
6 Die beteiligten Kantone legen der Bundeskanzlei die Massnahmen dar, mit denen sie vermeiden, dass Fehler ausserhalb des Systems zur elektronischen Stimmabgabe, namentlich der Verlust oder die Offenlegung der Daten für die Stimmrechtsausweise oder Mängel bei der Herstellung der Stimmrechtsausweise, die Abstimmungsoperationen der anderen Körperschaften behindern.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).
2 SR 943.03