Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt 6a: Versuche mit elektronischer Stimmabgabe
< Art. 27e Schutz der Meinungsbildung und der Stimmabgabe vor Manipulation
> Art. 27f Verschlüsselung

Art. 27ebis 1 Behinderte

Die technische Umsetzung berücksichtigt die Bedürfnisse von Stimmberechtigten mit Behinderungen, namentlich mit Sehbehinderungen, soweit die Sicherheit und das Stimmgeheimnis dadurch nicht eingeschränkt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).


Stand am 1. Februar 2010
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