Abschnitt 6a: Versuche mit elektronischer Stimmabgabe
< Art. 27a Versuche mit elektronischer Stimmabgabe bei Volksabstimmungen und Wahlen
> Art. 27c Inhalt der Genehmigung
Art. 27b1 Gesuch
1 Das Gesuch um Genehmigung eines einzelnen Versuchs muss enthalten:
- a.
- den Nachweis, dass der Versuch nach den Vorschriften des Bundesrechts durchgeführt werden kann;
- b.
- die kantonalen Bestimmungen, die hierfür erlassen werden.
2 Das Gesuch um Genehmigung mehrerer aufeinanderfolgender Versuche muss zusätzlich die Bestätigung enthalten, dass mindestens fünf aufeinanderfolgende pannenfreie Einzelversuche des Kantons bei eidgenössischen Volksabstimmungen durchgeführt wurden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).
Stand am 1. Februar 2010
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