Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt 6a: Versuche mit elektronischer Stimmabgabe
< Art. 27a Versuche mit elektronischer Stimmabgabe bei Volksabstimmungen und Wahlen
> Art. 27c Inhalt der Genehmigung

Art. 27b1 Gesuch

1 Das Gesuch um Genehmigung eines einzelnen Versuchs muss enthalten:

a.
den Nachweis, dass der Versuch nach den Vorschriften des Bundesrechts durchgeführt werden kann;
b.
die kantonalen Bestimmungen, die hierfür erlassen werden.

2 Das Gesuch um Genehmigung mehrerer aufeinanderfolgender Versuche muss zusätzlich die Bestätigung enthalten, dass mindestens fünf aufeinanderfolgende pannenfreie Einzelversuche des Kantons bei eidgenössischen Volksabstimmungen durchgeführt wurden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen