6. Abschnitt:
< Art. 26 Ergänzende Bestimmungen
> Art. 27a Versuche mit elektronischer Stimmabgabe bei Volksabstimmungen und Wahlen
Art. 27
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen