1. Abschnitt: Stimmrecht und Stimmabgabe
< Art. 1 Politischer Wohnsitz
> Art. 2a Abstimmungstermine
Art. 21 Wechsel des politischen Wohnsitzes
Wer während der letzten vier Wochen vor einem eidgenössischen Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
Stand am 1. Februar 2010
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