4. Abschnitt: Referendum
< Art. 18a Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte
> Art. 20 Einreichung
Art. 19 Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn der Unterzeichner am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
2 Verweigert die Amtsstelle die Stimmrechtsbescheinigung, so begründet sie dies durch eines der folgenden Stichworte:
- a.
- unleserlich;
- b.
- nicht identifizierbar;
- c.
- mehrfach unterschrieben;
- d.
- von gleicher Hand;
- e.
- nicht handschriftlich;
- f.
- nicht im Stimmregister;
- g.1
- eigenhändige Unterschrift fehlt;
- h.2
- falsches Geburtsdatum.
3 Die Amtsstelle gibt auf jeder Liste oder in der Gesamtbescheinigung die Anzahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften an.
5 Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen über die Gesamtbescheinigung nach Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes.
6 Die Amtsstelle wahrt das Stimmgeheimnis.4
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1987 (AS 1987 1126).