Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Stimmrecht und Stimmabgabe
> Art. 2 Wechsel des politischen Wohnsitzes

Art. 1 Politischer Wohnsitz

Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:

a.
Bevormundete;
b.
Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;
c.1
Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1658).


Stand am 1. Februar 2010
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