Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Titel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Übergangsrecht, Vollzug und Inkrafttreten
< Art. 91 Vollzug

Art. 92 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen