8. Titel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Übergangsrecht, Vollzug und Inkrafttreten
< Art. 91 Vollzug
Art. 92 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 1. Februar 2010
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