5a. Titel: Parteienregister
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Art. 76a
1 Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie:
- a.
- die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilgesetzbuches1 aufweist; und
- b.
- unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.
2 Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein:
- a.
- ein Exemplar der rechtsgültigen Statuten;
- b.
- den statutarischen Namen und den Sitz der Partei;
- c.
- Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.
3 Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verordnung.
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen