Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5a. Titel: Parteienregister
< Art. 76 Direkter Gegenentwurf
> Art. 77 Beschwerden

Art. 76a

1 Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie:

a.
die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilgesetzbuches1 aufweist; und
b.
unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.

2 Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein:

a.
ein Exemplar der rechtsgültigen Statuten;
b.
den statutarischen Namen und den Sitz der Partei;
c.
Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.

3 Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verordnung.


1 SR 210


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen