Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Volksinitiative
< Art. 75 Prüfung der Gültigkeit
> Art. 76 Direkter Gegenentwurf

Art. 75a1 Abstimmung

1 Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament reservierten gesetzlichen Behandlungsfristen der Volksabstimmung.

2 Im Falle eines bedingten Rückzugs zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative der Abstimmung von Volk und Ständen innert zehn Monaten, nachdem er das ablehnende Ergebnis der Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.

3 Wird eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung angenommen, so wird die ausgearbeitete Verfassungsänderung innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

4 Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Bestimmungen des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).
2 SR 171.10


Stand am 1. Februar 2010
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