5. Titel: Volksinitiative
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Art. 73a1 Unbedingter und bedingter Rückzug
1 Der Rückzug einer Volksinitiative ist in der Regel unbedingt.
2 Hat die Bundesversammlung jedoch spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in der Form des Bundesgesetzes verabschiedet, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird.
3 Der bedingte Rückzug wird wirksam, sobald:
- a.
- die Frist für das Referendum gegen den indirekten Gegenvorschlag unbenützt abgelaufen ist;
- b.
- das Nichtzustandekommen eines eingereichten Referendums gegen den indirekten Gegenvorschlag rechtsgültig feststeht; oder
- c.
- der Bundesrat im Falle eines Referendums das zustimmende Ergebnis einer Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).
Stand am 1. Februar 2010
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