5. Titel: Volksinitiative
< Art. 69 Vorprüfung
> Art. 70 Ergänzende Bestimmungen
Art. 69a1 Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form
Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einer Volksinitiative herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen