Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Referendum
2. Kapitel: Fakultatives Referendum
2. Abschnitt: Volksreferendum
< Art. 60 Unterschriftenliste
> Art. 61 Unterschrift

Art. 60a1 Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form

Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einem Referendum herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen