Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Stimmrecht und Stimmabgabe
< Art. 5 Grundsätze der Stimmabgabe
> Art. 7 Vorzeitige Stimmabgabe

Art. 6 Stimmabgabe Invalider

Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen