Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Stimmrecht und Stimmabgabe
< Art. 3 Politischer Wohnsitz
> Art. 5 Grundsätze der Stimmabgabe

Art. 4 Stimmregister

1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

2 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

3 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen