Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Wahl des Nationalrats
2. Kapitel: Verhältniswahl
2. Abschnitt: Wahlakt und Ermittlung der Ergebnisse
< Art. 38 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
> Art. 40 Erste Verteilung der Mandate auf die Listen

Art. 39 Zusammenstellung der Ergebnisse

Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros fest:

a.
die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b.
die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
c.
die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
d.1
die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37);
e.2
die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
f.
für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;
g.
die Zahl der leeren Stimmen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen