3. Titel: Wahl des Nationalrats
2. Kapitel: Verhältniswahl
2. Abschnitt: Wahlakt und Ermittlung der Ergebnisse
< Art. 38 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
> Art. 40 Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
Art. 39 Zusammenstellung der Ergebnisse
Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros fest:
- a.
- die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
- b.
- die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
- c.
- die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
- d.1
- die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37);
- e.2
- die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
- f.
- für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;
- g.
- die Zahl der leeren Stimmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen