3. Titel: Wahl des Nationalrats
2. Kapitel: Verhältniswahl
1. Abschnitt: Vorschlag
< Art. 23 Bezeichnung des Wahlvorschlages
> Art. 25 Vertreter des Wahlvorschlages
Art. 24 Unterzeichnungsquoren1
1 Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt:
- a.
- 100 in Kantonen mit 2–10 Sitzen;
- b.
- 200 in Kantonen mit 11–20 Sitzen;
- c.
- 400 in Kantonen mit mehr als 20 Sitzen.2
2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.
3 Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die:
- a.
- am Ende des den Wahlen vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war (Art. 76a),
- b.
- im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht; und
- c.
- in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat vertreten ist oder bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreichte.3
4 Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen einreichen.4
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).