Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Wahl des Nationalrats
2. Kapitel: Verhältniswahl
1. Abschnitt: Vorschlag
< Art. 23 Bezeichnung des Wahlvorschlages
> Art. 25 Vertreter des Wahlvorschlages

Art. 24 Unterzeichnungsquoren1

1 Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt:

a.
100 in Kantonen mit 2–10 Sitzen;
b.
200 in Kantonen mit 11–20 Sitzen;
c.
400 in Kantonen mit mehr als 20 Sitzen.2

2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.

3 Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die:

a.
am Ende des den Wahlen vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war (Art. 76a),
b.
im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht; und
c.
in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat vertreten ist oder bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreichte.3

4 Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen einreichen.4


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).


Stand am 1. Februar 2010
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