Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Wahl des Nationalrats
1. Kapitel: Allgemeines
< Art. 19 Zeitpunkt der Wahl
> Art. 20a

Art. 20 Losentscheid

Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen