Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Abstimmungen
< Art. 13 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
> Art. 15 Erwahrung und Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses

Art. 14 Abstimmungsprotokoll

1 Über das Ergebnis einer Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll erstellt, das die Gesamtzahl der Stimmberechtigten und die Zahl der stimmberechtigten Auslandschweizer, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie der Ja- und Nein-Stimmen angibt.1

2 Das Protokoll wird an die Kantonsregierung weitergeleitet. Diese stellt die vorläufigen Ergebnisse aus dem ganzen Kanton zusammen, teilt sie der Bundeskanzlei mit und veröffentlicht sie innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt. Notfalls gibt sie eine Sondernummer des Amtsblattes heraus.2

3 Die Kantone übermitteln die Protokolle, auf Verlangen auch die Stimmzettel, innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3) der Bundeskanzlei. Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel vernichtet.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen