2. Titel: Abstimmungen
< Art. 10 Anordnung
> Art. 11 Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen
Art. 10a1 Information der Stimmberechtigten
1 Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.
2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.
4 Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 9259 9279).
Stand am 1. Februar 2010
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