Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Abstimmungen
< Art. 10 Anordnung
> Art. 11 Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen

Art. 10a1 Information der Stimmberechtigten

1 Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.

2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.

3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.

4 Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 9259 9279).


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen