Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Abstimmungen
< Art. 9
> Art. 10a Information der Stimmberechtigten

Art. 10 Anordnung

1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.1

1bis Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.2

2 Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen