Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

152.31

Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)

vom 24. Mai 2006 (Stand am 1. Juli 2011)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 10 Absätze 2 und 4, 17 Absatz 3 und 21 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20041 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

(Art. 5 Abs. 3 BGÖ)

Art. 1

2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

Art. 2 Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person

Art. 3 Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

Art. 4 Einsichtnahme vor Ort

Art. 5 Zustellung einer Kopie

Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang

3. Abschnitt: Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten und Zuständigkeiten

Art. 7 Inhalt des Gesuchs

Art. 8 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Vertretungen der Schweiz im Ausland

Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien

Art. 10 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern

Art. 11 Zuständigkeit für die Stellungnahme

4. Abschnitt: Schlichtung und Empfehlung

Art. 12 Schlichtung

Art. 12a Schlichtungsanträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern

Art. 12b Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren

Art. 13 Empfehlung

Art. 13a Information der oder des Beauftragten durch die Behörde

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 14 Grundsatz

Art. 15 Erlass oder Reduktion der Gebühren

Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten

6. Abschnitt: Bewirtschaftung und Publikation amtlicher Dokumente sowie Information über amtliche Dokumente

Art. 17 Bewirtschaftung amtlicher Dokumente

Art. 18 Information über amtliche Dokumente

Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente

7. Abschnitt: Beraterin oder Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips

Art. 20

8. Abschnitt: Evaluation

(Art. 19 BGÖ)

Art. 21

Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2011

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

Art. 23 Inkrafttreten

Anhang 1
- Gebührentarif in Franken

Anhang 2
- Änderung bisherigen Rechts


 AS 2006 2331


1 SR 152.3


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen