152.31
Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
vom 24. Mai 2006 (Stand am 1. Juli 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 10 Absätze 2 und 4, 17 Absatz 3 und 21 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20041 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ),
verordnet:
2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 2 Grundsatz des gleichen Zugangs für jede PersonArt. 3 Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
Art. 4 Einsichtnahme vor Ort
Art. 5 Zustellung einer Kopie
Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang
3. Abschnitt: Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten und Zuständigkeiten
Art. 7 Inhalt des GesuchsArt. 8 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Vertretungen der Schweiz im Ausland
Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien
Art. 10 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
Art. 11 Zuständigkeit für die Stellungnahme
4. Abschnitt: Schlichtung und Empfehlung
Art. 12 SchlichtungArt. 12a Schlichtungsanträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
Art. 12b Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren
Art. 13 Empfehlung
Art. 13a Information der oder des Beauftragten durch die Behörde
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 14 GrundsatzArt. 15 Erlass oder Reduktion der Gebühren
Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten
6. Abschnitt: Bewirtschaftung und Publikation amtlicher Dokumente sowie Information über amtliche Dokumente
Art. 17 Bewirtschaftung amtlicher DokumenteArt. 18 Information über amtliche Dokumente
Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente
8. Abschnitt: Evaluation
(Art. 19 BGÖ)
Art. 21Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2011
Anhang 1
- Gebührentarif in Franken
Anhang 2
- Änderung bisherigen Rechts
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen