2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
< Art. 8 Besondere Fälle
> Art. 10 Gesuch
Art. 9 Schutz von Personendaten
1 Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
2 Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes1 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen