Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
< Art. 8 Besondere Fälle
> Art. 10 Gesuch

Art. 9 Schutz von Personendaten

1 Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.

2 Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes1 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen