2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
< Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip
> Art. 8 Besondere Fälle
Art. 7 Ausnahmen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
- a.
- die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
- b.
- die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
- c.
- die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
- d.
- die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
- e.
- die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
- f.
- die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
- g.
- Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
- h.
- Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen