Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
< Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip
> Art. 8 Besondere Fälle

Art. 7 Ausnahmen

1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:

a.
die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b.
die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c.
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d.
die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e.
die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f.
die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g.
Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h.
Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.

2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen