Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
< Art. 5 Amtliche Dokumente
> Art. 7 Ausnahmen

Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip

1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.

2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.

3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen