Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen
> Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip

Art. 5 Amtliche Dokumente

1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:

a.
auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b.
sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c.
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.

2 Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.

3 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:

a.
durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b.
nicht fertig gestellt sind; oder
c.
zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen