1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen
> Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip
Art. 5 Amtliche Dokumente
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
- a.
- auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
- b.
- sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
- c.
- die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
- a.
- durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
- b.
- nicht fertig gestellt sind; oder
- c.
- zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen