Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
< Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen
> Art. 20 Auskunfts- und Einsichtsrechte

Art. 19 Evaluation

1 Die oder der Beauftragte überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht.

2 Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen.

3 Die Berichte der oder des Beauftragten werden veröffentlicht.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen