Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
< Art. 17 Gebühren
> Art. 19 Evaluation

Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen

Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (die oder der Beauftragte) nach Artikel 26 des Datenschutzgesetzes1 hat nach dem vorliegenden Gesetz insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a.
Sie oder er leitet das Schlichtungsverfahren (Art. 13) und gibt, für den Fall, dass es zu keiner Schlichtung kommt, eine Empfehlung ab (Art. 14).
b.
Sie oder er informiert von Amtes wegen oder auf Anfrage Private und Behörden über die Modalitäten des Zugangs zu amtlichen Dokumenten.
c.
Sie oder er kann sich zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, welche das Öffentlichkeitsprinzip wesentlich betreffen, äussern.

1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen