4. Abschnitt: Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
< Art. 17 Gebühren
> Art. 19 Evaluation
Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen
Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (die oder der Beauftragte) nach Artikel 26 des Datenschutzgesetzes1 hat nach dem vorliegenden Gesetz insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- a.
- Sie oder er leitet das Schlichtungsverfahren (Art. 13) und gibt, für den Fall, dass es zu keiner Schlichtung kommt, eine Empfehlung ab (Art. 14).
- b.
- Sie oder er informiert von Amtes wegen oder auf Anfrage Private und Behörden über die Modalitäten des Zugangs zu amtlichen Dokumenten.
- c.
- Sie oder er kann sich zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, welche das Öffentlichkeitsprinzip wesentlich betreffen, äussern.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen