2. Abschnitt: Archivierung und Sicherung der Unterlagen
< Art. 8 Von anderen Behörden zur Verfügung gestellte Akten
> Art. 10 Schutzfrist
Art. 9 Zuständigkeiten
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist für die Organisation und die Verwaltung des Archivs zuständig. Er oder sie erlässt die entsprechenden Weisungen.
2 Die Kanzlei bereitet die zu archivierenden Akten vor.
3 Der oder die Verantwortliche für Logistik und Sicherheit ist für die sichere Aufbewahrung der Akten zuständig und betreut die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten.
Stand am 21. November 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen