2. Abschnitt: Archivierung und Sicherung der Unterlagen
< Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
> Art. 3 Strafakten
Art. 2 Grundsatz
(Art. 2 BGA)
1 Archivwürdige Unterlagen des Bundesstrafgerichts werden dauerhaft archiviert.
2 Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell für die Geschichte und die Entwicklung des Bundesstrafgerichts wertvolle Akten werden archiviert.
Stand am 21. November 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen