Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Archivierung und Sicherung der Unterlagen
< Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
> Art. 3 Strafakten

Art. 2 Grundsatz

(Art. 2 BGA)

1 Archivwürdige Unterlagen des Bundesstrafgerichts werden dauerhaft archiviert.

2 Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell für die Geschichte und die Entwicklung des Bundesstrafgerichts wertvolle Akten werden archiviert.


Stand am 21. November 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen