4. Abschnitt: Rechtsmittel, Gebühren und Inkrafttreten
< Art. 18 Beschwerde
> Art. 20 Inkrafttreten
Art. 19 Gebühren
1 Die Dienstleistungen des Gerichts, welche die Einsichtnahme betreffen, sind unentgeltlich, soweit sie keinen aussergewöhnlichen Aufwand erfordern.
2 Weitergehende Dienstleistungen und das Kopieren von Unterlagen werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet.
3 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. August 19941 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts sinngemäss.
Stand am 21. November 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen