Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Rechtsmittel, Gebühren und Inkrafttreten
< Art. 18 Beschwerde
> Art. 20 Inkrafttreten

Art. 19 Gebühren

1 Die Dienstleistungen des Gerichts, welche die Einsichtnahme betreffen, sind unentgeltlich, soweit sie keinen aussergewöhnlichen Aufwand erfordern.

2 Weitergehende Dienstleistungen und das Kopieren von Unterlagen werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet.

3 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. August 19941 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts sinngemäss.



Stand am 21. November 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen