1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Grundsatz
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
(Art. 1 BGA)
1 Dieses Reglement regelt die Archivierung von Unterlagen des Bundesstrafgerichts und die Einsichtnahme in die Unterlagen durch Dritte.
2 Für laufende Verfahren bleibt das Prozessrecht vorbehalten.
3 Im Übrigen finden das BGA und die Archivierungsverordnung vom 8. September 19991 Anwendung.
Stand am 21. November 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen