Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Grundsatz

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

(Art. 1 BGA)

1 Dieses Reglement regelt die Archivierung von Unterlagen des Bundesstrafgerichts und die Einsichtnahme in die Unterlagen durch Dritte.

2 Für laufende Verfahren bleibt das Prozessrecht vorbehalten.

3 Im Übrigen finden das BGA und die Archivierungsverordnung vom 8. September 19991 Anwendung.


1 SR 152.11


Stand am 21. November 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen