Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Zugänglichkeit des Archivguts
< Art. 8 Vernichtung von Unterlagen
> Art. 10 Berechnung der Schutzfrist

Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist

1 Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.

2 Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich.


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen