Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Sicherung der Unterlagen
< Art. 7 Ermittlung der Archivwürdigkeit und Übernahme von Unterlagen
> Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist

Art. 8 Vernichtung von Unterlagen

1 Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen, dürfen ohne Zustimmung des Bundesarchivs nicht vernichtet werden.

2 Das Bundesarchiv vernichtet keine Unterlagen ohne Zustimmung der abliefernden Stelle.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen