2. Abschnitt: Sicherung der Unterlagen
< Art. 6 Anbietepflicht
> Art. 8 Vernichtung von Unterlagen
Art. 7 Ermittlung der Archivwürdigkeit und Übernahme von Unterlagen
1 Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stellen fest, ob Unterlagen archivwürdig sind.
2 Unterlagen, die als archivwürdig bezeichnet werden, sind von den anbietepflichtigen Stellen dem Bundesarchiv abzuliefern. Nicht anbietepflichtige Stellen sorgen selbst für die Archivierung.
3 Das Bundesarchiv kann Unterlagen, die als nichtarchivwürdig bezeichnet werden, vorübergehend aufbewahren, wenn diese Aufbewahrung vom Bundesrecht vorgeschrieben wird.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen